Im Fitnessstudio trainieren durften die Mitglieder während der Corona-Pandemie lange Zeit nicht. Durch den Lockdown war Training verboten. Viele Fitnessstudiobetriebe zogen die Beiträge für die Verträge dennoch von ihren Mitgliedern weiter ein.
Nun gibt es viel Streit um die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Fitnessstudios erklären ihren kündigenden Mitgliedern, dass sie nicht kündigen können. Ihre Vertragszeit verlängere sich um die Dauer der Lockdown-Schließung. Beliebt ist auch, den Mitgliedern Gutscheine anzubieten.
In Berlin erklärte eine Fitnessstudio-Kette ihren Mitgliedern, dass sie drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: die Beiträge dem Studio schenken, den Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training bekommen.
vzbv: Rechtslage eindeutig, Beiträge müssen erstattet werden
Hier schaltete sich die Verbraucherzentrale ein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine klare Auffassung zu den Mitgliedsbeiträgen:
„Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden.“
Jana Bockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv
Dies sieht auch das Landgericht Berlin so und gab den Verbraucherschützern in seinem Urteil vom 09.12.2021, Az. 52 O 158/21 Recht. Das Urteil hat der vzbv auf seiner Internetseite veröffentlich. Das Urteil finden Sie hier…
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