Mietminderung – wann und wie hoch?
Mietminderung Hat die Mietwohnung einen Mangel, möchten Mieter wissen, wie viel Prozent wegen z.B. Schimmel, Lärm oder einer defekte Heizung gemindert sie mindern können. Vermieter
Mit der erneuten Schließung
Am gestrigen Mittwoch, den 03.06.2020, hat der Außenminister verkündet, dass die vom Auswärtigen Amt ausgesprochene weltweite Reisewarnung ab dem 15. Juni 2020 aufgehoben wird. Pauschalreisen und Urlaubsreisen konnten aufgrund der bis zum 14.06.2020 geltenden, weltweiten Reisewarnung, kostenfrei storniert werden. Also geht es jetzt wieder ab in den Urlaub?
Viele Reisende sind verunsichert und fragen sich, ob sie ihre Urlaubsreise bzw. Pauschalreise antreten sollen. Bislang war ein kostenfreier Rücktritt für Pauschalreisen möglich, weil durch die Corona-Pandemie das öffentliche Leben in fast allen Ländern stark vom Staat eingeschränkt wurde. Damit gingen entsprechende Beeinträchtigungen einher. Diese Beeinträchtigungen, zusammen mit der durch das Virus bestehenden Gesundheitsgefahr, stellen Gründe für einen Rücktritt dar. Damit konnten Reisenden von ihrer geplanten Reise kostenfrei zurücktreten.
Geregelt ist das Rücktrittsrecht in § 651 h BGB Abs 3. Der Wortlaut der Vorschrift lautet:
§ 651 h Abs. 3 BGB: Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Kurz gesagt: erstmal keine großen Auswirkungen. Denn es muss weiterhin geprüft werden, ob die Reise zum Reisezeitpunkt erheblich beeinträchtigt ist. Ist das der Fall, besteht weiterhin ein kostenfreies Rücktrittsrecht. Auch ohne Reisewarnung vom Auswärtigen Amt. Es wird nur etwas umständlicher, die Voraussetzungen nachzuweisen. Bislang konnte dies mit Hinweis auf die geltende Reiswarnung einfach erledigt werden.
Warum nicht, werden viele fragen.
Weil die Reisewarnung gem. § 651 h Abs. 3 BGB keine Voraussetzung für einen kostenfreien Rücktritt ist. Die Rücktrittsvoraussetzungen stehen im Gesetz, im oben zitierten § 651 h Abs. 3 BGB. Darin ist keine Rede von einer erforderlichen Reisewarnung.
Nach § 651 h Abs. 3 BGB ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise eine der Voraussetzungen. Eine weitere Voraussetzung sind die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände. Und das ganze muss am Bestimmungsort passieren. Durch die weltweite Reisewarnung lag auf der Hand, dass solche Umstände vorliegen, die ein kostenfreies Rücktrittsrecht ermöglichen. Nach dem Wegfall einer Reisewarnung gilt trotzdem, dass auch ohne Reisewarnung die Voraussetzungen für einen kostenfreien Rücktritt vorliegen können.
Das bedeutet, dass man weiterhin kostenfrei zurück treten kann, wenn im Urlaubsgebiet weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen gegeben sind. Dazu kann man sich über die Internetseite des Auswärtigen Amts informieren. Dort ist zu den einzelnen Ländern in der Regel auch ein weiterführender Link enthalten. Damit bekommt man länderspezifische Informationen.
So ist die Einreise nach Norwegen z.B. noch bis zum 20.August 2020 für Touristen nicht möglich. In vielen Ländern herrscht Maskentragepflicht. Viele Länder erlauben Restaurants nur, draußen Plätze anzubieten. Viele Museen sind nur für Freiluftbereiche geöffnet.
All dies kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Meiner Meinung nach ist Streit darum vorprogrammiert, was als Beeinträchtigung anzusehen ist, und was nicht.
Die Veröffentlichungen vom Auswärtigen Amt genau verfolgen und über die dortige Internetseite sowie die dort aufgeführten Links genau beobachten, welche Regeln oder Einschränkungen für Ihr Reiseziel gelten.
Bitte auch die Infektionszahlen verfolgen. Steigen diese auf über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern an, wird es wieder kritisch. Hier veröffentlicht das RKI_Corona-Fallzahlen, hier finden Sie Informationen des ECDC.
Achtung: Die Bundesregierung hat ausdrücklich angekündigt, dass es keine erneute Rückholaktion geben wird.
In dem Eckpunktepapier des Auswärtigen Amts vom 03.06.2020 wird ausdrücklich ausgeführt, dass und welche Kriterien für die Reisen in das europäische Ausland geltend. Werden diese nicht eingehalten, werden Schutzmaßnahmen durch die Bundesregierung erfolgen. Das bedeutet, dass dann wieder Reisewarnungen ausgesprochen werden. Diese können länder- oder regionsspezifisch erfolgen.
Mietminderung Hat die Mietwohnung einen Mangel, möchten Mieter wissen, wie viel Prozent wegen z.B. Schimmel, Lärm oder einer defekte Heizung gemindert sie mindern können. Vermieter
Anwaltskanzlei Raters
Farkenwisch 2
22397 Hamburg
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