Anwaltskanzlei Raters

Seit 2002 in Hamburg

Rechtsanwalt Marc Raters berät seit 2002 in Hamburg Mandanten im
Reiserecht, Mietrecht, Verkehrsrecht und Vereinsrecht

Schönheitsreparaturen von Mietwohnungen

Das Wichtigste auf einen Blick

Was sind Schönheitsreparaturen überhaupt, muss ich diese als Mieter immer durchführen, darf ich das selbst machen oder muss ein Maler ran? Die Antworten finden Sie hier…

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen lassen sich am besten als notwendige Malerarbeiten oder einfache Renovierungsarbeiten beschreiben. Denn die einschlägigen Vorschriften sprechen vom Tapezieren, Anstreichen oder Kalken, also von Tätigkeiten, die Malerarbeiten entsprechen. Dazu gehören das Ausbessern kleinerer Schäden, die üblicherweise bei Malerarbeiten mit erledigt werden. Muss aber der Untergrund für die Malerarbeiten erst vorbereitet werden, handelt es sich nicht mehr um Schönheitsreparaturen. Solche Arbeiten müssen dann vom Vermieter ausgeführt werden.

Wann müssen Mieter renovieren?

Das regelt der Mietvertrag. Grundsätzlich müssen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden, wenn es der Abnutzungsgrad der Wohnung erfordert.

Was ist, wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält?

Das ist super für die Mieter. Dann gilt die gesetzliche Regelung. Die sieht vor, dass der Vermieter den Zustand der Wohnung erhalten muss. Fehlt im Mietvertrag eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen, müssen diese vom Vermieter vorgenommen werden.

Mieter müssen Schönheitsreparaturen also nur dann durchführen, wenn sie im Mietvertrag dazu verpflichtet sind.

Wie muss renoviert werden?

Fachgerecht! Mieter dürfen Schönheitsreparaturen selbst ausführen. Das Ergebnis muss aber „mittlerer Art und Güte“ entsprechen. Es muss also anständig aussehen und sich daran orientieren, wie eine fachkundige Person die Malerarbeiten mit einer Qualität in mittlerer Art und Güte ausgeführt hätte.

Eine Verpflichtung der Mieter, Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb durchführen zu lassen, ist unwirksam.

Was gilt für Mietwohnungen, die unrenoviert übernommen werden?

In dem Fall ist eine vertragliche Regelung, die Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, nur wirksam, wenn Mieter einen angemessenen Ausgleich für die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung erhalten haben.

Gebrauchsspuren des Vormieters müssen Mieter nicht beseitigen. Ziehen sie in eine unrenovierte Wohnung ein und renovieren später, beseitigen sie damit auch Gebrauchsspuren des Vormieters. Dafür muss der Vermieter einen angemessenen Ausgleich zahlen.

Was ist ein angemessener Ausgleich?

Angemessen ist der Ausgleich für den Einzug in eine unrenovierte Wohnung, wenn Mieter so gestellt werden, als hätten Sie eine renovierte Wohnung erhalten.

Wann ist eine Wohnung unrenoviert?

Wenn die Wohnung nicht den Eindruck einer renovierten Wohnung vermittelt. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht. Für den Eindruck einer renovierten Wohnung sind die Gebrauchsspuren und der Abnutzungsgrad maßgeblich. Eine Wohnung ist frisch renoviert, wenn sie keine Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist oder die Gebrauchsspuren bei lebensnaher Betrachtung so unerheblich sind, dass sie nicht ins Gewicht fallen.

Darf der Vermieter eine bestimmte Farbe vorschreiben?

Solange Mieter die Wohnung bewohnen, sind sie in der Farbwahl frei.

Die Wohnung muss jedoch in Farben zurückgegeben werden, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werden und zu möglichst vielen Einrichtungsstilen passen. Dies sind in der Regel helle, neutrale, deckende Farben und Tapeten.

Wer muss im Streitfall den Zustand der Wohnung beweisen?

Der Mieter hat im Zweifelsfall zu beweisen, in welchem Zustand er die Wohnung übernommen hat.

Wichtige Punkte in der Zusammenfassung:

  • Checken Sie den Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen!
  • Fertigen Sie ein Protokoll der Wohnungsübergabe an. Dokumentieren Sie darin den Wohnungszustand. Machen Sie am besten Fotos und nehmen Sie Zeugen mit zur Übernahme.
  • Wenn Sie renovieren müssen, dass muss das fachgerecht geschehen!
  • Mieter müssen den Zustand der Wohnung bei der Übernahme nachweisen.
  • Schönheitsreparaturen können auch erforderlich werden, wenn Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind.

Fazit:

  • Mit einem Wohnungsübernahmeprotokoll sollten Mieter den Wohnungszustand bei Einzug zu dokumentieren.
  • Meist steht im Mietvertrag, dass Mieter die Schönheitsreparaturen vornehmen müssen.
  • Ist die Verpflichtung zur Übernahme wirksam, müssen die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, wenn die Wohnung entsprechend abgenutzt wurde.
  • Ziehe ich aus, ohne dass ich renoviert habe, kann der Vermieter mir ggf. die Renovierungskosten von der Kaution abziehen.
  • Wenn Sie sich unsicher sind, holen Sie sich Hilfe von Fachleuten. Das kann viel Geld sparen.
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Rechtsanwalt Marc Raters

Marc Raters gründete 2002 seine Anwaltskanzlei in Hamburg. Persönlich, engagiert und motiviert ist er auf die Bereiche Reiserecht, Mietrecht, Verkehrsrecht und Vereinsrecht spezialisiert.

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